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Satzung der
Lettische Kinder- und Kulturgemeinschaft in Berlin e.V.

§1  Name, Sitz und Zweck

1.1 Der Verein führt den Namen „Lettische Kinder- und Kulturgemeinschaft in Berlin“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
1.2 Der Sitz des Vereins ist in Berlin.
1.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
1.3.1 Zwecke des Vereins sind:
– Förderung der Bildung und Erziehung in lettischer Sprache
– Förderung der Heimatpflege bezüglich der Pflege der lettischen Sprache und Kultur sowie
– Förderung der lettischen Kunst und Kultur
1.3.2 Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
– Gestaltung von außerschulischen Unterrichtseinheiten für Kinder und Jugendliche in lettischer Sprache mit Bezug auf Sprache, Tradition, Geschichte, Kunst und Kultur
– Angebote im Bereich Sprachförderung und Sprachanimation für Kinder und Jugendliche
– Wahrnehmung kultureller Aufgaben in Berlin mit dem Ziel, das kulturelle Leben der Letten in Berlin durch kulturelle Veranstaltungen zu intensivieren

§ 2  Selbstlosigkeit

2.1 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
2.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3  Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4  Mitgliedschaft

4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstüzt.
4.2 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
4.3 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4.4 Der Austritt ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegen[ber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
4.5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliedversammlung entscheidet.

§ 5  Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliedversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6  Organe

Organe des Vereins sind
– der Vorstand,
– die Mitgliederversammlung.

§ 7  Vorstand, Geschäftsführung

7.1 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern: Dem ersten und zweiten Vorsitzenden und dem Kassierer.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
7.2 Der Vorstand wird von der Mitgliedersammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung in besonderem Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
7.3 Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
7.4 Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich (auch per e-mail) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
7.5 Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
7.6 Das Amts des Vorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Mittels Beleg nachgewiesene Sachaufwendungen werden erstattet.
Die Organe des Vereins können ihre Tätigkeit gegen angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit triff der Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.
7.7 Insbesondere wird vom Vorstand ein kassenberechtigtes Vorstandsmitglied bestimmt, das danach die alleinige Unterschriftsberechtigung zum Vereinskonto hat. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte mit sonstigen Dritten, bei denen der Verein für einen Wert von mehr als 5000 Euro verpflichtet wird. In diesen Fällen vertritt der gesamte Vorstand den Verein. Ist ein Vorstandsmitglied berechtigt, den Verein allein zu vertreten, so wird intern die Zustimmung der anderen Vorstandsmitglieder abgestimmt.

§ 8  Mitgliederversammlung

8.1 Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich (auch per e-mail) unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen einzuladen sind.
8.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es der Vorstand beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.
8.3 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
– Entscheidung zu den Aufgaben des Vereins,
– Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Erteilung oder Verweigerung der Entlastung,
– Festlegung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
– Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
– Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks sowie über die Auflösung des Vereins
– An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken
– Wahl einen Kassenprüfers, ggf. Einsetzung eines unabhängigen Rechnungsprüfers
8.4 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8.5 Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (Ausnahmen sind in § 9 Absatz 1 und in § 10 Abs. 1 geregelt).
8.6 Über die Beschluüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 9  Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren einen Kassenprüfer.
Dieser Darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.

§ 10  Satzungsänderung

10.1 Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
10.2 Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11  Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

11.1 Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
11.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuer-begünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen.

Biedrības vadītāja:

Vinija Folkmane

Biedrības valde:

Vinija Folkmane
Lolita Laizāne
Ieva Kunga

 Aufnahmeformular auf Mitgliedschaft im Verein
„Lettische Kinder- und Kulturgemeinschaft in Berlin  e.V.“

Hiermit beantrage ich die Aufnahme in den Verein „Lettische Kinder- und Kulturgemeinschaft in Berlin e.V.“

Die Mitgliedschaft soll ab ______________ beginnen.

Ich verpflichte mich, sofern meinem Antrag stattgegeben wird, die  Vereinszwecke tatkräftig zu unterstützen. Satzungsgemäß festgesetzte Mitgliedsbeiträge werde ich entrichten. Ich erkenne außerdem die Vereinssatzung verbindlich an. Die derzeit von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeiträge betragen  10,00 EUR.

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